Um Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen vor
Um Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen vor einer Überforderung durch die stetig steigenden Pflegekosten zu schützen, zahlen die Pflegekassen ab dem 01.01.22 für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhalten, einen bestimmten Prozentsatz als sogenannten Leistungszuschlag auf die pflegedingten Aufwendungen. Die Höhe des Leistungszuschlages steigt mit der Dauer des Bezuges der vollstationären Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI in folgender Staffelung:
Dauer Leistungsbezug nach §43 SGB XI | Leistungszuschlag auf die selbst zu tragenden pflegebedingten Aufwendungen ** |
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bis 12 Monate | 5% |
13 bis 24 Monate | 25% |
25 bis 36 Monate | 45% |
ab 37. Monat | 70% |
Bei gesetzlich Pflegeversicherten wird der Leistungszuschlag im „verkürzten Zahlungsweg“ von der Pflegekasse direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt. Damit stellt das Pflegeheim ab Januar 2022 den Bewohnerinnen und Bewohnern nur noch den reduzierten Eigenanteil in Rechnung, den Pflegekassen dahingegen neben dem Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI zusätzlich den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind weiterhin in voller Höhe von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihren Sozialhilfeträgern zu tragen.
Die Ermittlung der Dauer des Bezuges der Leistungen nach § 43 SGB XI und damit die Höhe des Leistungsanspruches nach § 43c SGB XI erfolgt durch die Pflegekassen, die auf Nachfrage des bpa mitgeteilt haben, dass sie bis spätestens Mitte Dezember den Pflegeheimen die Dauer des Leistungsbezuges aller Versorgten mitteilen werden. Zukünfig erfolgt die Mitteilung beim Einzug in das Pflegeheim.
Klingt kompliziert ! Und das ist es auch. Wir arbeiten derzeit daran, die Änderungen in unser Vertragswesen zu integrieren und sie so einfach und komfortabel, wie Sie es von uns gewohnt sind, darüber zu informieren. Alle Verträge, die nach dem 01.11.2021 geschlossen wurden, enthalten diese Änderungen bereits. Für Verträge, die vor dem 01.11.2021 geschlossen wurden, sind keine Änderungen erforderlich. Wir informieren Sie separat.
Müssen Sie etwas tun ? Aktuell nein. Wir informieren Sie, wenn uns detailliertere Informationen vorliegen.
** nach den uns bisher vorliegenden Informationen, handelt es sich hier um den pflegebedingten Anteil abzüglich des bisherigen Anteils der Pflegekasse (770 EUR bei PG2, 1262 EUR bei PG3, 1775 EUR bei PG4, 2005 EUR bei PG 5)